AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen HELIA - PLASTIC COLOR NV

HELIA PLASTIC COLOR NV | A KAISER COMPANY
Industrielaan 10, B-9320 Erembodegem 
Belgien


1. Allgemeines


Jede Bestellung des Käufers gilt als vorbehaltlose Anerkennung der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers. Abweichungen der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers können vom Käufer nur geltend gemacht werden, wenn diese ausdrücklich und in schriftlicher Form vom Verkäufer akzeptiert wurden.  


2. Zustandekommen des Vertrags


2.1. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Verkäufer nach Erhalt eines Auftrags schriftlich mitgeteilt hat, den Auftrag innerhalb der eventuell vom Käufer gestellten Frist anzunehmen.


2.2. Wenn der Verkäufer bei der Unterbreitung eines Angebots für dessen Annahme eine Frist gesetzt hat, gilt der Vertrag als zustande gekommen, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat, das Angebot anzunehmen, jedoch mit der
Maßgabe, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist eingegangen ist.


2.3. Die Änderungen am Angebot des Verkäufers gelten nur dann, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Sämtliche Bestellungen über einen Zwischenhändler müssen dem Käufer vom Verkäufer direkt bestätigt werden.


3. Zeichnungen und Beschreibungen


3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten und sonstigen Daten sind unverbindlich. Diese Daten sind nur dann verbindlich, wenn sich der Vertrag ausdrücklich darauf bezieht.


3.2. Die dem Käufer vor oder nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Verfügung gestellten Zeichnungen und technischen Beschreibungen, mit denen die vollständige oder teilweise Fertigung möglich ist, bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers.  Diese dürfen vom Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers nicht genutzt, kopiert, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben oder diesen mitgeteilt werden. Diese sind jedoch Eigentum des Käufers:


a) wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder


b) wenn sich diese auf eine von der Durchführungsvereinbarung abweichende vorhergehende Entwicklungsvereinbarung beziehen, in der sich der Verkäufer das Eigentumsrecht nicht vorbehalten hat.


3.3. Die dem Verkäufer vom Käufer vor oder nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Verfügung gestellten Zeichnungen und technischen Beschreibungen, mit denen die vollständige oder teilweise Fertigung möglich ist, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Diese dürfen vom Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers nicht genutzt, kopiert, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben oder diesen mitgeteilt werden.


3.4. Die vom Käufer vollständig bezahlten und dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Matrizen bleiben Eigentum des Käufers, dürfen jedoch das Werk des Verkäufers nicht verlassen. Die Wartungs- oder Reparaturkosten dieser Matrizen gehen zu Lasten des Käufers.


4. Verpackung und Mengen


4.1. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise für verpackte Güter.


4.2. Den bestellten Mengen wird so gut wie möglich nachgekommen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, je nach Produktionskapazität mehr oder weniger dieser Mengen zu liefern, und zwar mit einer maximalen Abweichung von 10% der bestellten Menge.


5. Kontrolle


Der Käufer ist verpflichtet, sich bei Abholung oder, wenn der Verkäufer mit dem Transport beauftragt sein sollte, bei Lieferung zu vergewissern, ob die Güter mit der Bestellung  übereinstimmen  und  eventuelle  Übereinstimmungsmängel  oder  abweichende Mengen sofort auf dem Lieferschein anzugeben. Bei Abholung der Güter oder Unterzeichnung des Lieferscheins ohne Angabe genauer Vorbehalte gelten die Güter und/oder die gelieferten Menge als angenommen.


6. Übertragung des Risikos


6.1. Die Güter werden FOB (Incoterms 2010) verkauft und definitiv in Empfang genommen, selbst dann, wenn diese franco versendet werden müssen.


6.2. Der Verkäufer hat dem Käufer schriftlich  das Datum mitzuteilen, an dem dieser die Güter in Empfang zu nehmen hat. Die Mitteilung hat gegenüber dem Käufer früh genug zu erfolgen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, entsprechende Maßnahmen zu treffen.


6.3. Die Güter werden auf Risiko des Käufers transportiert.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 bleiben die Güter bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.


7.2. Der Käufer verpflichtet sich, die Güter bis zur vollständigen Bezahlung nicht auf Dritte zu übertragen. Sollte der Käufer die Güter dennoch auf Dritte übertragen, ist er verpflichtet, die damit einhergehenden Forderungen auf den Verkäufer zu übertragen.


8. Lieferfristen


8.1. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferzeit ab folgendem Datum:


a) an dem Tag des Zustandekommens des Vertrags gemäß Artikel 2,


b) an dem Tag, an dem der Verkäufer eine Teilzahlung erhält, falls diese vor Fertigungsbeginn zu zahlen ist.


8.2. Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den im Vertrag genannten Lieferfristen lediglich um Richtwerte: Eine eventuelle Verzögerung berechtigt keinesfalls zur Kündigung des Vertrags oder zu Schadenersatz.


8.3. Sollte der Käufer die Güter nicht zu dem Zeitpunkt in Empfang nehmen, an dem diese vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, ist der Käufer nicht berechtigt, das für die mit der Lieferung verbundenen Zahlungen festgesetzte Fälligkeitsdatum auszusetzen. Der Verkäufer übernimmt die Lagerung der Güter zu Lasten und Risiko des Käufers. Sollte der Käufer dies wünschen, sorgt der Verkäufer zu Lasten des Käufers für eine Versicherung der Güter.


9. Preise und Zahlungen


9.1. Sämtliche Zahlungen erfolgen in EURO oder in der im Vertrag vereinbarten Währung.


9.2. Bei den Bruttopreisen unserer Preisliste handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen, die sich mehrmals pro Jahr  ändern können. Diese verstehen sich in EURO zuzüglich MwSt. Produkte aus Messing oder anderen Metallen sind starken Preisschwankungen unterworfen. Der Preis für solche Produkte kann in einen Festbetrag und einen Materialzuschlag in  Prozent  unterteilt sein, der im Zuge der Schwankungen der durchschnittlichen MS-Notierungen der letzten 3 Monate alle 3 Monate angepasst werden kann.


9.3. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, und zwar ab dem Tag:

1° an dem der Käufer die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung erhält, oder
2° an dem der Käufer die Güter oder Dienstleistungen in Empfang nimmt, wenn das Empfangsdatum der Rechnung oder der gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht feststeht oder wenn der Käufer die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung früher erhält als die Güter oder Dienstleistungen oder
3° der Annahme oder Kontrolle zur Verifizierung der Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag, wenn ein Verfahren zur Annahme oder Kontrolle gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Käufer die Rechnung oder die  gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder an dem Datum erhält, an dem die Annahme oder Kontrolle erfolgt. Es wird kein Skonto gewährt.Wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist oder, in Ermangelung dessen, innerhalb der gesetzlichen  Zahlungsfrist  seinen  Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist der Verkäufer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung berechtigt, ab dem darauf folgenden Tag Zinsen zu erheben, die dem Referenzzinssatz zuzüglich acht Prozentpunkte und auf den nächsthöheren Prozentpunkt entsprechen. Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank gemäß des Gesetzes vom 2. August 2002 für die letzten Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird. Wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist oder, in Ermangelung dessen, innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, hat der Verkäufer außerdem, unbeschadet seines Anspruchs auf  Erstattung der Gerichtskosten gemäß den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, Anspruch auf Schadenersatz durch den Käufer für alle relevanten Eintreibungskosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind. Dieser Schadenersatz beträgt 10% des zu zahlenden Betrags, mindestens jedoch 100 EURO. Die Tatsache, dass Zinsen erhoben werden, schließt nicht aus, dass die Zahlungen zum Fälligkeitsdatum fällig werden.


9.4. Alle mit dem Verkauf verbundenen aktuellen und zukünftigen Steuern, zusätzlichen Gebühren und Kosten gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.


9.5.  Für Rechnungen mit einem Betrag unter 50 EURO wird eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 EURO erhoben.


10. Finanzielle Garantien


Wenn sich nach Abschluss des Vertrags, jedoch vor der Gesamtzahlung des  Kaufpreises zeigen sollte, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet oder beeinträchtigt ist (und zwar in folgenden Fällen: Bitte um Ratenzahlungen, Protest, Pfändung der gesamten oder eines teils der Güter des Käufers auf Antrag eines Gläubigers, Verzögerung bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge usw.), behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Garantie zu fordern, die er für notwendig erachtet, um den Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, und zwar selbst nach Lieferung der Güter. Hierfür ist keine Inverzugsetzung erforderlich.


11. Kündigungsklausel


Wenn eine Rechnung zum Fälligkeitsdatum nicht bezahlt wird oder bei Anwendbarkeit von Artikel 10, wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst, wobei der Verkäufer dies per Einschreiben und ohne vorhergehende Inverzugsetzung mitteilt. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die gelieferten Güter ohne Mitwirkung von Gerichten zurückzunehmen. Darüber hinaus wird ein Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises, mindestens jedoch in Höhe von 100 EURO fällig.


12. Gewährleistung


12.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle unbestreitbaren verdeckten Mängel (an denGütern selbst), die nicht auf höhere Gewalt, unsachgemäße Eingriffe des Käufers oder von Dritten zurückzuführen sind, durch Austausch oder Reparatur zu beseitigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich lediglich auf Mängel, die innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme auftreten; dabei wird davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme  bei  Lieferungen  in  Belgien  innerhalb  von  30  Tagen  und  bei  Lieferungen  ins Ausland innerhalb von 45 Tagen nach Bereitstellung der Güter in den Werken erfolgt. Die ausgetauschten Teile gehen in den Besitz des Verkäufers über. Diese Teile werden auf Kosten des Käufers zurückgesandt.


12.2. Der Verkäufer ist außer den Bestimmungen von Punkt 12.1 zu keiner anderweitigen Garantie oder zu Schadenersatz verpflichtet. Insbesondere besteht gegenüber dem Verkäufer kein Anspruch auf Schadenersatz für eventuelle Schäden von gewerblich genutzten Gütern oder für Verluste, die mit den gewerblichen Aktivitäten des Käufers oder Personen einhergehen, für die er im Sinne von Art. 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar gemacht wird.


12.3. Darüber hinaus ist der Verkäufer nicht verpflichtet, auf der Grundlage von außervertraglichen Gründen eine Entschädigung für einen solchen Schaden zu zahlen. In Bezug auf Personenschäden und Schäden an privaten Gütern besteht gegenüber dem Verkäufer kein Anspruch auf Schadenersatz.


12.4. Der Käufer hat den Verkäufer vor allen Ansprüchen und Forderungen Dritter im Sinne von Punkt 12.3 zu schützen. Bei einer Fertigung auf der Grundlage von vom Käufer gelieferten Plänen oder Matrizen bleibt die Gewährleistung in jedem Fall auf eine strikte Ausführung der Teile gemäß den Angaben dieser Pläne oder der zur Verfügung gestellten Matrizen beschränkt.


13. Versandkosten


13.1. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk, bei Abnahme von kompletten, geschlossenen Umverpackungskartons. In Ausnahmefällen können Umverpackungskartons  geöffnet  werden,  um Teilverpackungen  oder  Einheiten  zu  liefern. In diesen Fällen wird der Großhandelsrabatt um 10% reduziert.


13.2. Lieferungen in Belgien werden ab einem Betrag von 350 EURO franco geliefert. Für Lieferungen in Belgien unter 350 EURO werden die Frachtkosten in Rechnung gestellt. Versandkosten für Lieferungen ins Ausland gehen zu Lasten des Käufers. Die Güter werden ab Werk oder FOB verkauft. Lieferungen auf Europaletten erfolgen im Tausch, andernfalls wird pro Europalette ein Betrag von 10 EURO berechnet.

14. Befreiende Umstände


14.1. Als befreiende Umstände gelten, sofern diese sich nach Zustandekommen des Vertrags ereignen und dessen Ausführung verhindern: Arbeitskämpfe und alle sonstigen Umstände, wie Feuer, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargos, Devisentransferverbote, Aufstände, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffknappheit, Einschränkungen des Energieverbrauchs, sofern sich diese sonstigen Umstände unabhängig vom Willen der Parteien eintreten.


14.2. Der Vertragspartner, der sich auf die oben genannten Umstände beruft, hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Eintreten und die Beendigung eines solchen Umstands schriftlich zu informieren.


14.3. Das Eintreten eines solchen Umstands entbindet sowohl den Verkäufer als auch den Käufer von jeglicher Haftung.


15. Anwendbares Recht


Sofern von den Vertragspartnern nicht anders vereinbart, unterliegt der vorliegende Vertrag dem belgischen Recht.


16. Gerichtsstand


Bei Streitigkeiten sind ausschließlich die am Sitz des Verkäufers ansässigen Gerichte zuständig. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, bei Streitigkeiten die Gerichte am Sitz oder einer sonstigen Niederlassung des Käufers anzurufen.

V1.0-20180212 / 30.10.2018

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