AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) N.V. PLASTIC COLOR

1. Die KAISER GRUPPE
    1.1 Die KAISER GRUPPE besteht aus den Unternehmungen:
 
KAISER GmbH & Co. KG
Ramsloh 4, D-58579 Schalksmühle
Deutschland
 

AGRO AG | A KAISER COMPANY
Korbackerweg 7, CH-5502 Hunzenschwil
Schweiz


PLASTIC COLOR NV | A KAISER COMPANY
Industrielaan 10, B-9320 Erembodegem 
Belgien


Attema B.V. | A KAISER COMPANY
Schelluinsestraat 1, NL-4203 NJ GORINCHEM
Niederlande


2. Allgemeines
 

2.1 Für alle Bestellungen der PLASTIC COLOR nv (PLASTIC COLOR) gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Verkäufers („Lieferanten“) in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen.


2.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.


2.3 Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind für alle Fälle massgebend, welche nicht Gegenstand eines separaten schriftlichen Abkommens zwischen PLASTIC COLOR und dem Verkäufer (“Lieferanten”) sind.


2.4 Die vorliegenden AEB haben allgemein Gültigkeit unter Vorbehalt der ausdrücklichen und schriftlichen Annahme anderer Bedingungen durch PLASTIC COLOR. Die Annahme einer Lieferung  kommt in keinem Falle einer Genehmigung der Bedingungen des Lieferanten gleich. 


3. Angebote


3.1 Die Erstellung der Angebote und deren Zustellung an PLASTIC COLOR erfolgen kostenlos.


3.2 Die Erstellung der Angebote erfolgt gemäss der Angebotsausschreibung. Eine eventuelle Abweichung zu der Ausschreibung muss vom Lieferanten deutlich gekennzeichnet werden.


3.3 Solange die Bestellung nicht erfolgt ist, kann PLASTIC COLOR jederzeit ohne jegliche Entschädigung  von den Verhandlungen zurücktreten.


4. Bestellungen


4.1 Zur Gültigkeit einer Bestellung bedarf es einer offiziellen, schriftlichen Bestellung  von PLASTIC COLOR. Die aufgeführten Preise gelten fest. Mündlich übermittelte Bestellungen, Vereinbarungen, Änderungen sind erst gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.


4.2 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss jede Bestellung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestätigt werden und die Bestätigung muss in allen Punkten mit der Bestellung übereinstimmen. Der Vertrag kommt somit erst nach Erhalt der Auftragsbestätigung zustande.


4.3 Erfolgt seitens des Lieferanten innerhalb der obengenannten Frist keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Bestellung als genehmigt.


5. Liefertermin und Verzug


5.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sind in der Bestellung festgelegt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von PLASTIC COLOR. Der Lieferant hat die Versandvorschriften von PLASTIC COLOR und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern von PLASTIC COLOR angegeben. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche Nebenkosten trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


5.2 Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Lieferant hat die Pflicht, drohenden oder erkennbaren Verzögerungen unverzüglich entgegenzuwirken und PLASTIC COLOR schriftlich darüber zu informieren.


5.3 PLASTIC COLOR ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.


5.4 Im Falle eines Lieferverzuges ist PLASTIC COLOR berechtigt, für jede angefangene Woche Verspätung einen Betrag in der Höhe von 1% (Prozent) des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, jedoch mit einem Höchstbetrag, der 10% (Prozent) des Totalbetrages nicht übersteigt. Diese Konventionalstrafen kommen zum Schaden hinzu, den PLASTIC COLOR erleiden könnte. PLASTIC COLOR behält sich in einem solchen Falle vor, Schadenersatz zu verlangen.


6. Lieferung und Eigentumsübergang


6.1 Die Bestellungen unterliegen den Incoterms 2000.


6.2 Der Eigentumsübergang erfolgt bei Gefahrenübergang.


6.3 PLASTIC COLOR behält sich vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen zurückzuweisen.


6.4 PLASTIC COLOR behält sich das Recht vor, dem Lieferanten die Verpackung gegen entsprechende Entschädigung zurück zu geben.


7. Qualität und Abnahme


7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.


7.2 PLASTIC COLOR behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.


7.3 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.


8. Exportkontrolle und Zoll


8.1 Für Waren und Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und- kennzeichen des Herkunftslandes sind unaufgefordert vorzulegen.


9. Zahlungsbedingungen


9.1 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.


9.2 Die Zahlung erfolgt entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen und unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist  PLASTIC COLOR berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.


10. Gewährleistung


10.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant stellt PLASTIC COLOR auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund eines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.


10.2 Die von PLASTIC COLOR durchgeführten Annahmekontrollen vermindern oder beschränken keineswegs die Verantwortung des Lieferanten für eine Lieferung der Produkte in Übereinstimmung mit den von PLASTIC COLOR vorgegebenen Spezifikationen.


10.3 PLASTIC COLOR kann während der ganzen Gewährleistungsfrist Mängelrüge erheben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein.


10.4 Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl von PLASTIC COLOR kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist PLASTIC COLOR nach Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleitungsverpflichtung in Verzug gerät.


10.5 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang  wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.


10.6 Der Lieferant ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Lieferanten durch PLASTIC COLOR erfolgen.


11. Urheberrecht und Geheimhaltung


11.1 Alle Rechte und Unterlagen wie Zeichnungen, technische Unterlagen, usw., die PLASTIC COLOR dem Lieferanten für die Bestellabwicklung überlässt, verbleiben im Eigentum von PLASTIC COLOR und sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert und vollständig zurück zu geben.


11.2 Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zur Bestellabwicklung verwenden. Ohne schriftliche Zustimmung seitens PLASTIC COLOR ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund der Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit es die Bestellabwicklung nicht erfordert.


12. Haftung / Schutzrechte Dritter


12.1 Der Lieferant stellt PLASTIC COLOR von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Schutz des geistigen Eigentums frei und hält PLASTIC COLOR vollumfänglich schadlos.


13. Anwendbares Recht und Gerichtstand


13.1 Vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung findet für die durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse ausschliesslich deutsches Landesrecht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Abkommens über den internationalen Warenhandel vom 11. April 1980.


13.2 Gerichtstand ist Mechelen (Belgien).
PLASTIC COLOR ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.


Salvatorische Klausel:


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Diese Bedingungen sind von beiden Seiten anzuerkennen oder durch gegenseitige schriftliche Widerspruchserklärung abänderbar.



Bornem, 29.03.2010

 

V1.0-20180207 / 30.10.2018

Download